Strafverteidigung

Strafverteidiger Hamburg

Strafverteidigung

Jeder Beschuldigte hat den Anspruch auf eine faires rechtsstaatliches Strafverfahren. Elementarer Bestandteil ist hierbei die Gewährleistung einer individuellen und sachgerechten Verteidigung.

Verteidigung kann in diesem Zusammenhang zum einen den „Kampf um das Recht“ mit allen rechtsstaatlichen Mitteln bedeuten, umfasst aber zum anderen auch die Kommunikationsbereitschaft mit allen Verfahrensbeteiligten zu einer Konfliktlösung, beispielsweise im Rahmen einer Einstellung des Verfahrens oder eines „Deals“ (Verständigung im Sinne des § 257c StPO).

Ich bin dabei in jedem Stadium des Verfahrens Ihr streng parteilicher Beistand.

„Wir führen gegenüber der Macht das Argument des Rechts ins Feld“ – Otto Schily

Ich verteidige sie in jeder Lage des Verfahren. Dies Umfasst:

  • Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren
  • Strafbefehlsverfahren
  • Rechtsmittelverfahren
  • Strafvollstreckungsverfahren

Als Strafverteidiger bin ich in allen Bereichen des allgemeinen Strafrechts und in Ordnungswidrigkeitsverfahren für Sie da. Zu meinen Spezialgebieten zählen beispielsweise

  • Kapitaldelikte
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz
  • Verstöße gegen das Waffenrecht
    Jugendstrafrecht
  • Verkehrsdelikte und Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • Sexualstrafrecht
  • Strafvollstreckungsrecht
  • Strafverfahrensrecht

Einstellung des Verfahrens

Die Strafprozessordnung sieht in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens vor. Mein Ziel ist es, in jedem möglichen Fall eine Verfahrensbeendigung mittels Einstellung zu erreichen, um Ihnen eine belastende und kostenintensive Hauptverhandlung zu ersparen.

Schweigerecht

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren steht Ihnen eine rechtsstaatlich verbürgtes umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu. Neben Angaben zu ihrer Person müssen sie sich gegenüber den Ermittlungsbehörden nich äußern.

Sie sind über dieses Recht durch die Ermittlungsbehörden zu belehren. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch. Im weiteren Verfahren darf der Gebrauch des Schweigerechts nicht negativ gegen Sie ausgelegt werden.

Es besteht keine Pflicht, zu einer polizeilichen Vorladung zu erscheinen und sich gar zum Sachverhalt zu äußern. Bei einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter besteht hingegen die Pflicht zum Erscheinen, auch wenn Sie im weiteren Verlauf von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.

In solch einer Situation ist es dringend zu empfehlen, einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Ich stehe Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Erst nach Rücksprache mit mir und der Ausarbeitung einer Verteidigungsstrategie, kann eine etwaige sinnvolle Einlassung zur Sache erfolgen oder entschieden werden, zum Sachverhalt zu schweigen. Sie sollten nicht dem Irrglauben unterliegen, dass sich durch ein Gespräch mit der Polizei bei einer Vorladung der Sachverhalt aus der Welt schaffen ließe.

Ohne Akteneinsicht haben Sie nämlich einen entscheidenden taktischen Nachteil. Denn Sie wissen nicht, wie sich die Ermittlungsbehörden den Tatverdacht gegen Sie gebildet haben. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, wenn Sie von einem Ermittlungsverfahren gegen Sie Kenntnis erlangen. Ein unüberlegtes Gespräch mit der Polizei kann hier gravierende Folgen haben.

Sollen sie eine Aussage als Zeuge in einem Strafverfahren machen? Hier besteht grundsätzlich die Zeugnispflicht gem. § 48 StPO. Allerdings kann in Ihrem Fall ein Zeugnisverweigerungsrecht vorliegen. So können nahe Angehörige des Beschuldigten das Zeugnis berechtigt verweigern. Zögern sie auch in diesem Fall nicht, mich zu kontaktieren.